Seiteninhalt
Bekanntmachungen
17.12.2014

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Kommunal Service Böhmetal AöR

(Abwasserbeseitigungsabgabensatzung (ABAS))

Auf Grund der §§ 10, 58, 142 und 143 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.F. vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBL. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBL. S. 307) in Verbindung mit §§ 2, 6 und 9 der Satzung der Stadt Walsrode über die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunal Service Böhmetal AöR“  und der §§ 5 und 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBL. Nr.3/20017 S.41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 18.7.2012 (Nds.GVBl. Nr.16/2012 S.279), hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 05. November 2014 folgende Satzung beschlossen und der Rat der Stadt Walsrode hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 seine Zustimmung erteilt.

 

§ 1

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für das erste Vollgeschoß 100 % und für jedes weitere Vollgeschoß 50 % der Grundstücksfläche - in tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten (§ 7 BauNVO) für das erste Vollgeschoß 200 % und für jedes weitere Vollgeschoß 100 % der Grundstücksfläche - in Ansatz gebracht.

Dabei gelten als Vollgeschoß alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i.S. der Landesbauordnung, so werden in Kern-, Gewerbe-, Industrie und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 auf ganze Zahlen ab- und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird.

§ 4 Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

5.  die über die sich nach Nr. 2 lit. b), 3 oder 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Straßengrenze bzw. im Falle von Nr. 4 der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

§ 4 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

7. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz, Dauerkleingärten oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch GRZ 0,2.

Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;

§ 4 Abs. 3 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

8.  die im Außenbereich (§ 35 BauGB) und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch GRZ 0,2.

Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten, dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;

§ 2

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)    Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen betragen bei der

             1. Schmutzwasserbeseitigung                                  3,36 € / m²

             2. Niederschlagswasserbeseitigung                          3,85 € / m²

§ 3

§ 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)    Die Abwassergebühr beträgt

a) bei der Schmutzwasserentsorgung 2,58 € je cbm Abwasser (Zusatzgebühr)

b) bei der Niederschlagswasserbeseitigung 0,27  € je Berechnungseinheit (1 m²) jährlich.

§ 4

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft.

 

Walsrode, den 17. Dezember 2014

Stadtwerke Böhmetal GmbH

Kommunal Service Böhmetal AöR

gez.  H a c k

Vorstand