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Bekanntmachungen
17.12.2015

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Kommunal Service Böhmetal AöR

(Abwasserbeseitigungsabgabensatzung (ABAS))

Auf Grund der §§ 10, 58, 142 und 143 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.F. vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBL. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBL. S. 434) in Verbindung mit §§ 2, 6 und 9 der Satzung der Stadt Walsrode über die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunal Service Böhmetal AöR“ und der §§ 5 und 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBL. Nr.3/20017 S.41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 17.09.2015 (Nds.GVBl. S.168), hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 18. November 2015 folgende Satzung beschlossen und der Rat der Stadt Walsrode hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 seine Zustimmung erteilt.

 

§ 1

§ 15 Abs. 4) erhält folgende Fassung:

(4) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, werden abgesetzt. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten fest einbauen muss. Aufsteck- oder Aufschraubzähler werden bei der Gebührenberechnung nicht als Nachweis anerkannt. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Die Abzugszähler sind bei der Kommunal Service Böhmetal oder der Stadtwerke Böhmetal GmbH bzw. Wasserversorgungsverband Landkreis Fallingbostel anzumelden. Eine Berücksichtigung bei der Gebührenberechnung erfolgt erst ab dem Zeitpunkt und mit dem Zählerstand zum Zeitpunkt der Anmeldung.

In Ausnahmefällen, wie Rohrbruch, Herstellung von Lebensmitteln, Verdunstung in Waschanlagen, Wäschereien, Schwimmbädern oder aus sonstigem triftigen Grund kann die Kommunal Service Böhmetal auf den Nachweis mittels Zähler verzichten. Diese Abwassermengen werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten (Ausschlussfrist) mit beigefügtem geeignetem Nachweis bei der Kommunal Service Böhmetal einzureichen.
Die Kommunal Service Böhmetal kann von dem Abgabepflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Abwassermenge amtliche Gutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige.
Bis zum 31.12.2010 angemeldete Aufsteck- und Aufschraubzähler dürfen bis zum Ablauf des Eichzeitraumes genutzt werden (Übergangsregeleung). Diese Übergangsregelung erlischt mit Ablauf des 31.12.2016.

 

§ 2

§ 26 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2) Rückständige Kostenforderungen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(3) Die Stadtwerke Böhmetal GmbH, der Wasserversorgungsverband Landkreis Fallingbostel und die Kommunale Dienstleistungen Böhmetal GmbH (Versorgungsunternehmen) sind gemäß § 12 Abs. 1 NKAG beauftragt im Namen der Kommunal Service Böhmetal AÖR Verwaltungsgebühren festzusetzen, die Bescheide auszufertigen und zu versenden sowie die zu entrichtenden Gebühren entgegenzunehmen, soweit der Kommunal Service Böhmetal diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.

§ 3

§ 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Abwassergebühr beträgt

a) bei der Schmutzwasserentsorgung 2,58 Euro je cbm Abwasser (Zusatzgebühr)

b) bei der Niederschlagswasserbeseitigung 0,31 Euro je Berechnungseinheit (1 m²) jährlich.

 

§ 4

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft.

Walsrode, den 17. Dezember 2015

gez. Martin Hack

Vorstand

 

Kostentarif zur Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
der Kommunal Service Böhmetal AÖR vom 19.12.2012 in der Fassung vom 17.12.2015

 

Laufende Nummer Verwaltungstätigkeit Kosten bzw. Kostenrahmen 
 1.  Auftragsbearbeitung zur Absetzung Kanalbenutzungsgebühr  
 1.1.  Absetzung mittels Zwischenzähler  
 1.1.1.  Antrag auf Erstanmeldung eines Zwischenzählers  50,00 Euro
 1.1.2.  Antrag auf Anmeldung eines Zwischenzählers aufgrund eines Zählerwechsels nach Ablauf der Eichzeit  50,00 Euro
 1.1.3.  Antrag auf Verlängerung der Zählernutzung aufgrund Nacheichung   50,00 Euro
 1.2  Absetzung ohne Zwischenzähler  
 1.2.1.  Ermäßigung der Kanalbenutzungsgebühr ohne Zwischenzähler  15,00 Euro