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Bekanntmachungen
21.10.2015

Schau der Gewässer III. Ordnung in der Stadt Walsrode

Bekanntmachung

Aufgrund des § 78 des Niedersächsischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer III. Ordnung (Unterhaltungs- und Schauordnung) im Landkreis gibt die Kommunal Service Böhmetal AöR hiermit bekannt, dass in der Zeit vom

12. November bis15.November 2015 im gesamten Gebiet der Stadt Walsrode die Gewässer III. Ordnung, die nicht von Wasser- und Bodenverbänden unterhalten werden, geschaut werden. Hierbei sind die Schaukommissionen befugt gem. § 101 Abs. 1 – 3 Wasserhaushaltsgesetz, jederzeit die Gewässer zu besichtigen und dazu die Gräben und Ufergrundstücke nach Bedarf zu betreten.Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterhaltungspflichtigen, die Eigentümer der zu schauenden Gewässer, die Anlieger und die zur Benutzung der Gewässer Befugten Gelegenheit zur Teilnahme und Äußerung haben. Diesem Personenkreis wird auf Wunsch von den Ortsvorstehern in den Ortschaften bzw. der Kommunal Service Böhmetal AöR für die Gemarkung Walsrode der zeitliche Ablauf derGewässerschau näher erläutert.

1. Zur ordnungsgemäßen Unterhaltung sind die Gewässer III. Ordnung bis zu den öffentlich
bekannt gegebenen Schauterminen zu räumen.

 

2. Bei der Räumung sollen alle den Abflussquerschnitt beengenden Hindernisse (Verschlammungen, Versandungen, Anlandungen, widerrechtliche Verdämmungen usw.) und - soweit es für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss notwendig ist - auch Bäume, Sträucher, Wurzelwerk und Verkrautungen beseitigt werden.

 

3. Die Ufer und Randstreifen sind durch Abmähen von Gras und sonstigem Aufwuchs im notwendigen Umfang zu reinigen. Bei ausgebauten Gewässern sind zur Vermeidung von Uferabbrüchen Einebnungs- und Berasungsarbeiten auszuführen; durch Abbruch gefährdete Uferstellen sind zu befestigen, beschädigte Befestigungen sind instand zu setzen.

 

4. Schwimmendes Kraut ist während der Durchführung der Räumungsarbeiten durch Krautfänge an geeigneter Stelle aufzufangen und zu beseitigen.

 

5. Der Einsatz chemischer Unkrautbekämpfungsmittel zum Zwecke der Gewässerunterhaltung ist unzulässig.

 

6. Bei der Räumung anfallende Sträucher, Wurzeln, Erdreich und dergl. sind alsbald vom Unterhaltungspflichtigen zu beseitigen. Der Aushub kann in den Uferabbrüchen verbaut oder auf den benachbarten Grundstücken so eingeebnet werden, dass er nicht wieder in das Gewässer gelangen kann und keine Uferaufhöhungen entstehen, wenn dadurch die Nutzung des Grundstückes nicht dauernd beeinträchtigt wird. Die Bestimmungen des Nds. Abfallgesetzes und der dazuerlassenen Verordnungen sind bei der Entsorgung des Räumgutes zu beachten.

 

7. Die Gewässer und ihre Ufer sind bei den Gewässerschauen auch auf Bisambefall zu kontrollieren.

 

Weitere Informationen zur Gewässerschau erhalten Sie bei der Kommunal Service Böhmetal AöR, Herrn Janke, Tel. 05161/977203.

 

 

Walsrode, 13.10.2015